5 S 59/09•Landgericht Mönchengladbach, 2009-10-09, 5 S 59/09
Full text
Landgericht Mönchengladbach — 5 S 59/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-10-09
Aktenzeichen: 5 S 59/09
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2009:1009.5S59.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 7. Mai 2009 ver-kündete Urteil des Amtsgerichts Erkelenz – 8 C 351/08 – un-ter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 689,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2008 aus 389,88 € zu zahlen sowie die Klägerin in Höhe von 60,33 € vorgerichtlicher Anwaltsgebühren gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 74 % und der Beklagte zu 26 %. Die Kosten des Berufungs-verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Berufungswert: 1.389,88 €.
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