Landgericht Mönchengladbach, 2011-09-27, 3 O 223/10

3 O 223/10Cantonal CourtSep 27, 2011

Full text

Landgericht Mönchengladbach — 3 O 223/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-09-27

Aktenzeichen: 3 O 223/10

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2011:0927.3O223.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 7.546,94 zzgl. Zinsen in Höhe

von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2010 sowie

aus weiteren € 7.783,68 hieraus seit 01.01.2010 bis 30.04.2010,

aus weiteren € 8.020,39 hieraus seit 01.01.2009 bis 31.12.2009,

aus weiteren € 8.824,83 hieraus seit 01.01.2008 bis 31.12.2008,

aus weiteren € 9.451,82 hieraus seit 01.01.2007 bis 31.12.2007,

aus weiteren € 10.634,82 hieraus seit 01.01.2006 bis 31.12.2006,

aus weiteren € 14.420,00 hieraus seit 01.01.2004 bis 31.12.2005,

zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung aller Rechte des Klägers aus der Beteiligung an der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxx, im Nennwert von € 25.000,00 an die Beklagte.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 17.300,14 zzgl. Zinsen in

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2010 sowie

aus weiteren € 17.465,24 hieraus seit 01.01.2010 bis 30.04.2010

aus weiteren € 17.729,34 hieraus seit 01.01.2009 bis 31.12.2009,

aus weiteren € 18.059,47 hieraus seit 01.01.2008 bis 31.12.2008,

aus weiteren € 19.594,56 hieraus seit 01.01.2007 bis 31.12.2007,

aus weiteren € 21.410,27 hieraus seit 01.01.2006 bis 31.12.2006,

aus weiteren € 21.492,80 hieraus seit 19.11.2004 bis 31.12.2005,

zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung aller Rechte des Klägers aus der Beteiligung an der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, im Nennwert von € 40.000,00 an die Beklagte.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger aus der Fremdfinanzierung vom 04.11.2004/25.11.2004 keine Ansprüche zustehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 86 % und der Kläger zu 14 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet

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