2 S 29/15•Landgericht Mönchengladbach, 2015-09-09, 2 S 29/15
Full text
Landgericht Mönchengladbach — 2 S 29/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-09-09
Aktenzeichen: 2 S 29/15
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2015:0909.2S29.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 24.02.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach (Az. 36 C 536/14) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.866,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2014 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 309,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.10.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
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