12 O 134/18•Landgericht Mönchengladbach, 2019-04-29, 12 O 134/18
Landgericht Mönchengladbach, 2019-04-29, 12 O 134/18
12 O 134/18Cantonal CourtApr 29, 2019
Regest
1. Da auch fiktive Verbringungskosten zu ersetzen sind, sofern sie in der Werkstatt anfallen, gilt für fiktive Kosten für einen Hol- und Bringservice jedenfalls entsprechendes, wenn solche Kosten notwendig ist. Notwendig sind sie, wenn jedenfalls durch einen Hol- und Bringservice eine mühelose Erreichbarkeit der Referenzwerkstatt gewährleistet ist, auf die der Schädiger den Geschädigten verweist. 2. Der Schädiger kann den Geschädigten nur auf eine andere Reparaturwerkstatt verweisen, wenn dort die gesamte Reparatur kostengünstiger angeboten wird. Es reicht nicht aus, dass der Schädiger nur einzelnen Rechnungspositionen in der Abrechnung des Geschädigten die günstigeren Modalitäten einer von ihm benannten Reparaturwerkstatt entgegenhält.
Full text
Landgericht Mönchengladbach — 12 O 134/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-04-29
Aktenzeichen: 12 O 134/18
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2019:0429.12O134.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Normen: StVG § 7 Abs. 1; BGB §§ 249, 254
Leitsätze
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Da auch fiktive Verbringungskosten zu ersetzen sind, sofern sie in der Werkstatt anfallen, gilt für fiktive Kosten für einen Hol- und Bringservice jedenfalls entsprechendes, wenn solche Kosten notwendig ist. Notwendig sind sie, wenn jedenfalls durch einen Hol- und Bringservice eine mühelose Erreichbarkeit der Referenzwerkstatt gewährleistet ist, auf die der Schädiger den Geschädigten verweist.
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Der Schädiger kann den Geschädigten nur auf eine andere Reparaturwerkstatt verweisen, wenn dort die gesamte Reparatur kostengünstiger angeboten wird. Es reicht nicht aus, dass der Schädiger nur einzelnen Rechnungspositionen in der Abrechnung des Geschädigten die günstigeren Modalitäten einer von ihm benannten Reparaturwerkstatt entgegenhält.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 451,17 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.11.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 34 Prozent und die Beklagten zu 66 Prozent.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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