12 O 33/90•Landgericht Münster, 1990-03-28, 12 O 33/90
Full text
Landgericht Münster — 12 O 33/90 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1990-03-28
Aktenzeichen: 12 O 33/90
ECLI: ECLI:DE:LGMS:1990:0328.12O33.90.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.288,99 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.10.1988 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 3/5 seines zukünftigen materiellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 28.9.1987 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Es wird weiterhin festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner unter Berücksichtigung einer Mitverantwortung des Klägers von 2/5 verpflichtet sind, dem Kläger diejenigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die bis zum 7.3.1990 nicht vorhersehbar oder überschaubar waren.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 57 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 43 %.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.300,-- DM vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 900,-- DM abzuwenden, es sei denn, die Beklagten leisten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
Der Kläger kann Sicherheit auch durch unwiderrufliche selbstschuldnerische und schriftliche Bürgschaft einer westdeutschen Großbank, einer Volksbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.
Dem Beklagten wird nachgelassen, Sicherheit durch selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaft der Stadtsparkasse Münster zu leisten.
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