Landgericht Münster, 1995-05-04, 011 O 199/94

011 O 199/94Cantonal CourtMay 4, 1995

Full text

Landgericht Münster — 011 O 199/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-05-04

Aktenzeichen: 011 O 199/94

ECLI: ECLI:DE:LGMS:1995:0504.011O199.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer

Tenor

1 .

Die Beklagte wird verurteilt, ein Schmerzensgeld in Höhe

von 10.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.1.1993 an

den Kläger zu zahlen.

2 .

Es wird festgestellt, daß die Beklagte darüber hinaus verpflichtet

ist, dem Kläger alle weiteren materiellen und

künftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus der

fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 1.6. b i s 16.7.1992

resultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger

oder sonstige Dritte übergegangen sind.

3 .

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4 .

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 91 %

und der Kläger zu 9 %.

5 .

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils

zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % vorläufig

vollstreckbar .

6 .

Die Sicherheitsleistung kann auch durch Vorlage einer unbedingten

und unbefristeten schriftlichen Bürgschaft einer

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder

Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht

werden.

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