Landgericht Münster, 2003-08-01, 11 Ks 30 Js 52/03 (3/03)

11 Ks 30 Js 52/03 (3/03)Cantonal CourtAug 1, 2003

Full text

Landgericht Münster — 11 Ks 30 Js 52/03 (3/03) — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-08-01

Aktenzeichen: 11 Ks 30 Js 52/03 (3/03)

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2003:0801.11KS30JS52.03.3.0.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: große Strafkammer

Tenor

Die Angeklagten X1 und Y1 werden wegen Mordes jeweils zu

lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Ihre Schuld wiegt besonders schwer.

Der Angeklagte Z1 wird wegen Beihilfe zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

Bei X1 und Y1: §§ 211, 25 Abs. 2, 52, 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB;

bei Z1: §§ 211, 27, 49 Abs. 1, 52 StGB.

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