15 Ns 82 Js 5612/06 (12/06)•Landgericht Münster, 2006-09-25, 15 Ns 82 Js 5612/06 (12/06)
Landgericht Münster, 2006-09-25, 15 Ns 82 Js 5612/06 (12/06)
15 Ns 82 Js 5612/06 (12/06)Cantonal CourtSep 25, 2006
Full text
Landgericht Münster — 15 Ns 82 Js 5612/06 (12/06) — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-09-25
Aktenzeichen: 15 Ns 82 Js 5612/06 (12/06)
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2006:0925.15NS82JS5612.06.1.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. kleine Strafkammer
Tenor
Das angefochtene Urteil wird wie folgt abgeändert:
Der Angeklagte, der der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs durch vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr schuldig ist, wird zu einer Freiheitsstrafe von
fünf Monaten
verurteilt.
Er wird in eine Entziehungsanstalt eingewiesen.
Die Verwaltungsbehörde darf ihm vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis erteilen. Für die Dauer von drei Monaten wird dem Angeklagten verboten, L. jeder Art im Straßenverkehr zu führen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen, jedoch trägt die Landeskasse die Kosten der Berufung und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 315 c I Nr. 1 a, III Nr. 1; 21, 44, 64, 69 a StGB
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