21 O 160/06•Landgericht Münster, 2007-01-31, 21 O 160/06
Full text
Landgericht Münster — 21 O 160/06 — Anerkenntnisurteil
Entscheidungsdatum: 2007-01-31
Aktenzeichen: 21 O 160/06
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2007:0131.21O160.06.00
Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil
Spruchkörper: Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
es zur Vermeidung eines für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgelds bis zur Höhe von 250.000,-- €, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - zu vollziehen an dem jeweiligen
Geschäftsführer der Beklagten - zu unterlassen, im Wettbewerb
handelnd Punktestände, die ein Spieler an Unterhaltungsgeräten ohne
Geldgewinnmöglichkeit erhält, nach einer bestimmten Quote in Geld
einzulösen, wie bei den Prüfbesichtigungen am 10.07.2006 und
03.09.2006 in der von der Beklagten betriebenen Spielhalle, D
in C, geschehen.
an den Kläger 189,-- € einschließlich 7 % Mehrwertsteuer in Höhe von
12,36 € zu bezahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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