Landgericht Münster, 2007-07-04, 16 O 623/04

16 O 623/04Cantonal CourtJul 4, 2007

Full text

Landgericht Münster — 16 O 623/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-07-04

Aktenzeichen: 16 O 623/04

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2007:0704.16O623.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilkammer

Tenor

I. I.- und H KG H

Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 98.007,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2005 (Rechtshängigkeit) zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die auf Seiten des Klägers zur Übertragung der Gesellschaftsanteile des Klägers an der I.- und H KG H (Amtsgericht C HR A ####) in Höhe von nominal 900.000,00 DM an den Leistenden erforderlich sind.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Kläger von seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der I.- und H KG H freizustellen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist und noch entsteht, dass er sich als Kommanditist an der I.- und H KG H beteiligt hat, und ihn von den aufgrund dieser Beteiligung bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten zu 3) freizustellen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Kläger freizustellen von Zahlungen

  • von Einkommensteuer infolge der Übertragung seiner Gesellschaftsanteile an der I.- und H KG H gemäß Antrag zu I.1,

  • von Einkommensteuer infolge künftiger Änderungen ergangener Steuerbescheide betreffend die I.- und H KG H.

II. I KG

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, den Kläger von seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der I KG freizustellen, wobei der Kläger aber die Freistellung nur einmal zu fordern berechtigt ist und zwar

  • bei Leistung durch den Beklagten zu 1) oder die Beklagte zu 2) Zug um Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die auf Seiten des Klägers zur Übertragung der Gesellschaftsanteile des Klägers an der I KG (Amtsgericht C HR A 1955) in Höhe von nominal 300.000,00 DM an den Leistenden erforderlich sind, sowie

  • bei Leistung durch die Beklagte zu 3) Zug um Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die auf Seiten des Klägers zur Übertragung der folgenden Rechte an die Beklagte zu 3) erforderlich sind, nämlich zum einen der Gesellschaftsanteile des Klägers an der I KG in Höhe von nominal 300.000,00 DM sowie zum anderen der Ansprüche des Klägers gegen die Prospektverantwortlichen, Gründungsgesellschafter und Initiatoren der I KG und insbesondere gegen die Beklagten zu 1) und 2) darauf, so gestellt zu werden, als wäre er der Gesellschaft nicht beigetreten.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, den Kläger freizustellen von Zahlungen

  • von Einkommensteuer infolge der Übertragung seiner Gesellschaftsanteile an der I KG gemäß Antrag zu II.1,

  • von Einkommensteuer infolge künftiger Änderungen ergangener Steuerbescheide betreffend die I KG, soweit dem Kläger dadurch ein Schaden entstanden ist oder künftig entsteht, und

wobei der Kläger aber die Freistellung nur einmal zu fordern berechtigt ist.

Eine Verpflichtung nach den Ziffern II. 1. und 2. trifft die Beklagten nur, soweit die etwaige Forderung einen Betrag von 1.165,17 € übersteigt.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte zu 3) 79.356,89 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5,98 % für die Zeit vom 01.12.2004 bis zum 08.08.2005 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 09.08.2005 zu zahlen.

V.

Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

VI.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 50 %, die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 10 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu weiteren 40 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) trägt der Kläger zu 50 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) trägt der Kläger zu 90 %.

Die Kosten der Streithelferin trägt der Kläger zu 90 %.

Ein weitergehender Kostenausgleich findet nicht statt.

VII.

Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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