8 KLs 81 Js 1837/04 (25/05)•Landgericht Münster, 2008-03-12, 8 KLs 81 Js 1837/04 (25/05)
Landgericht Münster, 2008-03-12, 8 KLs 81 Js 1837/04 (25/05)
8 KLs 81 Js 1837/04 (25/05)Cantonal CourtMar 12, 2008
Full text
Landgericht Münster — 8 KLs 81 Js 1837/04 (25/05) — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-03-12
Aktenzeichen: 8 KLs 81 Js 1837/04 (25/05)
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2008:0312.8KLS81JS1837.04.2.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Strafgericht
Tenor
Der Angeklagte T wird wegen Misshandlung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 50,- € verurteilt. Im übrigen wird der Ange-klagte T freigesprochen.
Die Angeklagten E und I werden wegen Misshandlung in Tateinheit mit entwürdigender Behandlung in vier Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von jeweils einem Jahr zehn Monaten verurteilt, de-ren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte A wird wegen Misshandlung in Tateinheit mit ent-würdigender Behandlung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tatein-heit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Be-währung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte K wird wegen Misshandlung in Tateinheit mit entwürdigender Behandlung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tat-einheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewäh-rung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte C wird wegen Misshandlung in Tateinheit mit ent-würdigender Behandlung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung aus-gesetzt wird.
Die Angeklagten T1, L und K1 werden freigespro-chen.
Der Angeklagte L1 wird wegen des Vorwurfs zu Nr. 2 der Konkre-tisierung der Anklageschrift freigesprochen. Wegen des Vorwurfs, eine weitere gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Misshandlung und entwürdigender Behandlung begangen zu haben, wird das Verfah-ren gegen den Angeklagten L1 eingestellt.
Die Angeklagten T, E, I, A, K und C haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, der Angeklagte T aber nur insoweit, als er verurteilt worden ist. Soweit der An-geklagte T freigesprochen worden ist, werden die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen der Staatskas-se auferlegt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Angeklagten T1, L, K1 und L1 werden der Staatskasse auferlegt.
Angewendete Vorschriften:
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beim Angeklagten T: § 30 Abs. 1 WStG
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beim Angeklagten E: §§ 30 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 1 und 2 WStG, 52, 53 StGB
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beim Angeklagten I: §§ 30 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 1 und 2 WStG, 52, 53 StGB
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beim Angeklagten A: §§ 30 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 1 und 2 WStG, 224 Abs. 1 Nr. 4, 52, 53 StGB
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beim Angeklagten K: §§ 30 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 1 und 2 WStG, 224 Abs. 1 Nr. 4, 52, 53 StGB
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beim Angeklagten C: §§ 30 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 1 und 2 WStG, 52, 53 StGB
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