015 O 461/08•Landgericht Münster, 2009-02-16, 015 O 461/08
Landgericht Münster, 2009-02-16, 015 O 461/08
015 O 461/08Cantonal CourtFeb 16, 2009
Regest
Die fristlose Kündigung eines Gewerberaummietvertrages wegen angeblicher schwerwiegender Mängel des Mietobjektes ist treuwidrig, wenn die Nutzung des Objektes durch den Mieter schon vor dem Bemerken der Mängel aus anderen, in der Person des Mieters liegenden Gründen aufgegeben wurde und eine weitere Nutzung auch nicht beabsichtigt ist.
Full text
Landgericht Münster — 015 O 461/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-02-16
Aktenzeichen: 015 O 461/08
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2009:0216.015O461.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilgericht
Normen: § 543 Abs. 1, Abs. 2 BGB; § 242 BGB
Leitsätze
Die fristlose Kündigung eines Gewerberaummietvertrages wegen angeblicher schwerwiegender Mängel des Mietobjektes ist treuwidrig, wenn die Nutzung des Objektes durch den Mieter schon vor dem Bemerken der Mängel aus anderen, in der Person des Mieters liegenden Gründen aufgegeben wurde und eine weitere Nutzung auch nicht beabsichtigt ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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