5 T 98/08•Landgericht Münster, 2009-02-16, 5 T 98/08
Landgericht Münster, 2009-02-16, 5 T 98/08
5 T 98/08Cantonal CourtFeb 16, 2009
Regest
1. Hat ein Sachverständiger Fragen zu beantworten, die typische Mängel an Fenstern und Türen betreffen, so ist die Honorargruppe "Fenster, Türen, Tore" und nicht "Bauwerksabdichtung" maßgeblich, auch wenn die betreffenden Mängel zu einer Undichtigkeit des Gebäudes führen. 2. Macht der Sachverständige Erstattung von Aufwendungen für Lichtbilder geltend, die im Gutachten nicht verwendet wurden, so hat er sie auf Anfordern des Gerichts vollständig vorzulegen, damit das Gericht prüfen kann, ob sie zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens - etwa als Gedankenstütze - erforderlich waren. 3. Das Einfügen und Bearbeiten von Lichtbildern wird nach §§ 12 I Nr. 2, 9 JVEG und nicht nach § 12 I Nr. 3 JVEG abgegolten.
Full text
Landgericht Münster — 5 T 98/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-02-16
Aktenzeichen: 5 T 98/08
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2009:0216.5T98.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivil-(Beschwerde-)Kammer
Normen: §§ 4, 9 Abs. 1, 12 Abs. 1 Nr. 2 + 3 JVEG
Leitsätze
Hat ein Sachverständiger Fragen zu beantworten, die typische Mängel an Fenstern und Türen betreffen, so ist die Honorargruppe "Fenster, Türen, Tore" und nicht "Bauwerksabdichtung" maßgeblich, auch wenn die betreffenden Mängel zu einer Undichtigkeit des Gebäudes führen.
Macht der Sachverständige Erstattung von Aufwendungen für Lichtbilder geltend, die im Gutachten nicht verwendet wurden, so hat er sie auf Anfordern des Gerichts vollständig vorzulegen, damit das Gericht prüfen kann, ob sie zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens - etwa als Gedankenstütze - erforderlich waren.
Das Einfügen und Bearbeiten von Lichtbildern wird nach §§ 12 I Nr. 2, 9 JVEG und nicht nach § 12 I Nr. 3 JVEG abgegolten.
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der angefochtene Beschluss abgeändert. Die dem Beteiligten zu 1 zu gewährende Entschädigung wird auf insgesamt 1.638,94 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht
erstattet.
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