06 T 48/10•Landgericht Münster, 2011-02-22, 06 T 48/10
Landgericht Münster, 2011-02-22, 06 T 48/10
06 T 48/10Cantonal CourtFeb 22, 2011
Regest
Die Preisgestaltung eines Fitnessstudiovertrages unterliegt der eingeschränkten Kontrolle nach den §§ 305 bis 306a, 307 Abs. 1 BGB, insbesondere dem Transparenzgebot.
Full text
Landgericht Münster — 06 T 48/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-02-22
Aktenzeichen: 06 T 48/10
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2011:0222.06T48.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivilgericht
Normen: BGB §§ 305c, 307
Leitsätze
Die Preisgestaltung eines Fitnessstudiovertrages unterliegt der eingeschränkten Kontrolle nach den §§ 305 bis 306a, 307 Abs. 1 BGB, insbesondere dem Transparenzgebot.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben soweit dem
Beklagten die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechts-
verteidigung gegen eine Klageforderung wegen eines 147,75 €
übersteigenden Betrages versagt wurde.
Das Amtsgericht wird angewiesen, insoweit über den Prozess-
kostenhilfeantrag des Beklagten unter Beachtung der Rechts-
auffassung der Kammer erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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