024 O 202/09•Landgericht Münster, 2011-09-21, 024 O 202/09
Full text
Landgericht Münster — 024 O 202/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-09-21
Aktenzeichen: 024 O 202/09
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2011:0921.024O202.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Kammer für Handelssachen
Tenor
- Folgende in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) am
02.11.2009 gefassten Beschlüsse werden für nichtig erklärt:
a) Abberufung des Geschäftsführers N aus
wichtigem Grund – Geschäftsführer verstößt gegen die
Wahrheitspflicht, verliert das Vertrauen der Gesellschaft, fügt der
Gesellschaft durch Blockade Schaden zu,
b) Kündigung des Dienstvertrages mit Herrn N als
Geschäftsführer zum 30.11.2009 mit sofortiger Freistellung,
c) Einforderung der Einlage in Höhe von 300.000,00 € an die
Gesellschaft, die von Herrn N seit dem 01.10.2006
geschuldet wird. Unterbrechung der Verjährung.
- Es wird festgestellt, dass folgende Beschlüsse in der
Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) am 02.11.2009
gefasst wurden:
a) Ablehnung der Abberufung des Geschäftsführers
N aus wichtigem Grund,
b) Ablehnung der Kündigung des Dienstvertrages mit Herrn
N als Geschäftsführer zum 30.11.2009 mit sofortiger
Freistellung,
c) Ablehnung der Einforderung der Einlage in Höhe von 300.000,00 €
an die Gesellschaft, die von Herrn N seit dem 01.10.2006
geschuldet werde, Unterbrechung der Verjährung,
i) Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft aus den
Sachverhalten zu TOP 3 der Ladung vom 16.10.2009 gegenüber den
Gesellschaftern F und C namens der
Gesellschaft und Bevollmächtigung des Geschäftsführers
N, die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen
Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere Prozessvollmachten
namens der Gesellschaft auszufertigen,
soweit TOP 3 lautet:
„Bericht des Geschäftsführers N u. A. über die
Ergebnisse des Herrn Steuerberater U1 hinsichtlich der von
diesem durchgeführten Sonderprüfung, insbesondere
- ungerechtfertigte Zahlungen zugunsten der C1 GbR auf
Veranlassung der Geschäftsführer C und F,
- unberechtigte Zahlungen der Gesellschaft an Dritte, z. B. Herrn
N1 sowie die Firma B, auf Veranlassung der
Geschäftsführer C und F“.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
20.000,00 € vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kosten ohne
Sicherheitsleistung.
Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch
Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages
abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.