015 O 58/11•Landgericht Münster, 2012-06-04, 015 O 58/11
Full text
Landgericht Münster — 015 O 58/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-06-04
Aktenzeichen: 015 O 58/11
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2012:0604.015O58.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten zu 1 bis 3 werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger als Gesamtgläubiger 4000,00 € und 91,25 € vorgerichtliche Anwaltsgebühren, insgesamt zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1.2.2011 zu zahlen.
Die Beklagten zu 1 und 2 werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 140.768,94 € sowie 2950,39 € vorgerichtliche Anwaltsgebühren, insgesamt zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 18.12.2011 zu zahlen,
Zug um Zug gegen Rückübertragung des Wohnungserbbaurechts an dem Grundstück Amtsgericht E, Größe 557 m², Gebäude- und Freifläche, M-Weg, Anteil 2/3 eingetragen auf dem im Grundbuch von Stadt E Blatt XXX genannten Grundstück
sowie Einbauküche, Gartenhaus und Hauswasserwerk.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1 und 2 sich hinsichtlich der Rückübertragung in Annahmeverzug befinden.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1 und 2 verpflichtet sind, als Gesamtschuldner den Klägern als Gesamtgläubigern alle Kosten zu erstatten, die diesen infolge der Rückabwicklung des Kaufvertrages künftig noch entstehen werden.
Die Beklagten zu 1 und 2 tragen die Kosten des Rechtsstreits, der Beklagte zu 3 trägt als Gesamtschuldner neben ihnen 3 % der Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird insgesamt auf 150,268,94 € festgesetzt,
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