024 O 57/12•Landgericht Münster, 2012-07-19, 024 O 57/12
Full text
Landgericht Münster — 024 O 57/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-07-19
Aktenzeichen: 024 O 57/12
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2012:0719.024O57.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Kammer für Handelssachen
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd an
Sonn- und staatlich anerkannten Feiertagen in einer Verkaufsstelle, die
auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Ziffer 4 a) des Niedersächsischen
Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten geöffnet ist, andere
Waren als Blumen und Pflanzen, nämlich Kinderstiefel,
Weihnachtstassen, Meisenringe, Christbaumkugeln, Grablichter,
Trinkbecher, Schneemannfiguren und Servietten zum Verkauf
anzubieten oder zu verkaufen.
- Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das
Unterlassungsgebot gemäß Ziffer 1. wird der Beklagten ein
Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise
Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht,
wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der
Komplementärgesellschaft der Beklagten zu vollziehen ist.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 219,35 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
25.05.2012 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig
vollstreckbar.
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