Landgericht Münster, 2012-11-22, 114 O 146/11

114 O 146/11Cantonal CourtNov 22, 2012

Full text

Landgericht Münster — 114 O 146/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-11-22

Aktenzeichen: 114 O 146/11

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2012:1122.114O146.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 56.624,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger gehaltenen Anteile an der C.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zum Ausgleich eines weiteren Vermögensschadens verpflichtet ist, soweit die Beteiligung an der C betroffen ist und der Schaden mit dieser Beteiligung zusammenhängt.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der vom Kläger gehaltenen Anteile an der C in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 47 %, der Kläger 53 %. In diesem Umfang trägt der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Streitverkündeten. Im Übrigen trägt die Streitverkündete ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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