04 O 13/13•Landgericht Münster, 2013-11-26, 04 O 13/13
Full text
Landgericht Münster — 04 O 13/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-11-26
Aktenzeichen: 04 O 13/13
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2013:1126.04O13.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte hat es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, den Namen T in Zusammenhang mit behaupteten Manipulationen zu den Wahlen zum studierenden Parlament im Dezember 2009 in jedweder Form zu veröffentlichen bzw. zu verbreiten, ohne dass hierzu eine Einwilligung vorliegt.
Der Beklagte hat es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, zu behaupten, Frau T habe die Fälschung bei Wahlen eingeräumt.
Der Beklagte wird verurteilt, den Namen der Klägerin im Artikel http:// xxx und http://xxxx zu schwärzen.
Der Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Anwaltskosten für die außergerichtliche Vertretung der Klägerin in Höhe von 837,52 € an die Klägerin zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 45 % und der Beklagte zu 55 %.
Das Urteil ist für beide Parteien hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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