022 O 70/13•Landgericht Münster, 2014-01-24, 022 O 70/13
Full text
Landgericht Münster — 022 O 70/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-01-24
Aktenzeichen: 022 O 70/13
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2014:0124.022O70.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Tenor
Der Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, in gewerbsmäßigen Verkaufsanzeigen für den Verkauf von Kraftfahrzeugen zu werben, ohne auf den gewerblichen Charakter des Verkaufsangebots eindeutig hinzuweisen sowie im Internet derartige Verkaufsanzeigen zu schalten, ohne einen ggf. vorhandenen ausschließlich für Händler reservierten Verkaufsbereich zu verwenden.
Das Verhalten der Beklagten wird als vorsätzlich unerlaubte Handlung festgestellt.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 494,60 € für außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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