111 O 45/11•Landgericht Münster, 2014-02-20, 111 O 45/11
Full text
Landgericht Münster — 111 O 45/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-02-20
Aktenzeichen: 111 O 45/11
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2014:0220.111O45.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.500,00 Euro (sechstausendfünfhundert Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren immateriellen Schaden sowie sämtliche materiellen Schäden aus der Implantationsbehandlung vom 03.09.2010 zu ersetzen, materielle Schäden vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 661,16 Euro (sechshunderteinundsechzig 16/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 60 % und der Kläger zu 40 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 %.
Von dem Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils insgesamt gegen den Kläger zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % abgewendet werden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % leistet.
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