023 O 107/14•Landgericht Münster, 2014-11-21, 023 O 107/14
Full text
Landgericht Münster — 023 O 107/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-11-21
Aktenzeichen: 023 O 107/14
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2014:1121.023O107.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 29.08.2014 (23 O 107/14 LG Münster)
wird insoweit aufrechterhalten, als angeordnet worden ist:
Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, auf seiner Facebook-Seite
(www.facebook.r) mit einer Vermittlungstätigkeit für die
„A“ gemäß Anlage AS 7 zu werben.
Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese
Unterlassungsanordnung die Festsetzung eines der Höhe nach in das
Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €,
an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten tritt, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung vom 29.08.2014 (23 O 107/14
LG Münster) aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin auf Erlass der
einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens tragen die Antrag-
stellerin zu 75 % und der Antragsgegner zu 25 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Antragstellerin kann die Zwangsvollstreckung des Antragsgegners
durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil für diesen voll-
streckbaren Betrages zuzüglich 20 % abwenden, wenn nicht der Antrags-
gegner vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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