021 O 102/14•Landgericht Münster, 2015-01-14, 021 O 102/14
Full text
Landgericht Münster — 021 O 102/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-01-14
Aktenzeichen: 021 O 102/14
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2015:0114.021O102.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
a)
es zu unterlassen, ohne ausdrückliches Einverständnis per E-Mail Werbung an die Klägerin zu versenden, insbesondere hinsichtlich der Bewerbung von Folienaufklebern – wie geschehen mit der E-Mail-Werbung vom 19.08.2014 (Anlage K2) – und zwar bei Meidung eines gem. § 890 Abs. 1 Satz 2 ZPO vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer,
b)
an die Klägerin 3.000 € zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.09.2014 zu zahlen,
c)
an die Klägerin 612,80 € zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.09.2014 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.200,00 € vorläufig vollstreckbar.
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