012 O 187/15•Landgericht Münster, 2015-07-08, 012 O 187/15
Full text
Landgericht Münster — 012 O 187/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-07-08
Aktenzeichen: 012 O 187/15
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2015:0708.012O187.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Tenor
Der Verfügungsbeklagten wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, verboten,
zu behaupten, es gehöre zum Geschäftsmodell des Verfügungsklägers, Bilder tierschutzwidriger Zustände zu generieren, die er selbst herbeigeführt habe;
2.den Eindruck zu erwecken, der Verfügungskläger sei für den Tod eines Huhns verantwortlich, was Ende April Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung gewesen sei;
jeweils, wenn dies geschieht, wie im Rahmen des Online-Angebots U online, in dem am 12.05.2015 veröffentlichen Artikel „Tierrechtlicher brechen …“.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
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