016 O 184/15•Landgericht Münster, 2016-05-25, 016 O 184/15
Full text
Landgericht Münster — 016 O 184/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-05-25
Aktenzeichen: 016 O 184/15
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2016:0525.016O184.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2) und 3) gesamtschuldnerisch
verpflichtet sind, den Klägern mit einer Quote von 50 % Schadenersatz
wegen entgangener Unterhaltsansprüche aufgrund des Unfalltodes vom
29.07.2014 des Herrn U1, geb. am ##.##.####, zu zahlen.
Es wird ferner festgestellt, dass der Beklagte zu 3) darüber hinaus
verpflichtet ist, den Klägern mit einer Quote von weiteren 25 % Schaden-
ersatz wegen entgangener Unterhaltsansprüche aufgrund des Unfalltodes
vom ##.##.2014 des U1, geb. am ##.##.####,
zu zahlen
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Kläger zu je
14,5 %, der Beklagte zu 2) zu 17 % und der Beklagte zu 3) zu 25 % .
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Kläger als
Gesamtschuldner.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen zu 50 %
die Kläger als Gesamtschuldner, im Übrigen der Beklagte zu 2) selbst.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) tragen zu 25 %
die Kläger als Gesamtschuldner, zu 75 % der Beklagte zu 3) selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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