Landgericht Münster, 2016-05-25, 1 KLs-30 Js 323/15-1/16

1 KLs-30 Js 323/15-1/16Cantonal CourtMay 25, 2016

Full text

Landgericht Münster — 1 KLs-30 Js 323/15-1/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-05-25

Aktenzeichen: 1 KLs-30 Js 323/15-1/16

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2016:0525.1KLS30JS323.15.1.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: große Strafkammer – Jugendkammer –

Tenor

Die Angeklagte ist des Totschlags schuldig.

Gegen sie wird eine Jugendstrafe von

sieben Jahren

verhängt.

Die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.

Die Angeklagte trägt die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen. Im Übrigen wird davon abgesehen, der Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

Angewendete Vorschriften: §§ 212 Abs. 1, 21, 63 StGB, 3, 5 Abs. 3, 7 Abs. 1, 17, 18, 74, 105 JGG; 472 StPO.

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