010 O 36/15•Landgericht Münster, 2016-06-13, 010 O 36/15
Full text
Landgericht Münster — 010 O 36/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-06-13
Aktenzeichen: 010 O 36/15
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2016:0613.010O36.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilkammer
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 27.04.2015 wird, soweit die Beklagte verurteilt wurde auf die Klageforderungen Zinsen seit dem 07.04.2016 zu zahlen aufgehoben und diesbezüglich neu gefasst; im Übrigen wird das Versäumnisurteil mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Tenor dieser Entscheidung zu Zwecke der Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Geldbetrag in Höhe von 8.568,-- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2015 zu zahlen.
Weiter hat die Beklagte die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 718,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage hin, wird der Kläger verurteilt an die Beklagte
1.313,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 86 % und der Kläger zu 14 %, davon sind die Kosten der Säumnis ausgenommen, die die Beklagte allein trägt.
Das Urteil ist für die Parteien jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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