Landgericht Münster, 2016-07-22, 5 OH 8/16

5 OH 8/16Cantonal CourtJul 22, 2016

Regest

Ein Notar, der eine Notarurkunde durch einen seiner Mitarbeiter entwerfen lässt, kann Gebühren und Aus-lagen nur dann nach dem GNotKG abrechnen, wenn er dem Auftraggeber gegenüber ausdrücklich die Ver-antwortung für die Richtigkeit des Entwurfs übernommen hat.

Full text

Landgericht Münster — 5 OH 8/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-07-22

Aktenzeichen: 5 OH 8/16

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2016:0722.5OH8.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivil-(Beschwerde-)Kammer

Normen: GNotKG § 127

Leitsätze

Ein Notar, der eine Notarurkunde durch einen seiner Mitarbeiter entwerfen lässt, kann Gebühren und Aus-lagen nur dann nach dem GNotKG abrechnen, wenn er dem Auftraggeber gegenüber ausdrücklich die Ver-antwortung für die Richtigkeit des Entwurfs übernommen hat.

Tenor

Die Kostenberechnung wird aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.