Landgericht Münster, 2016-09-27, 5 T 253/16

5 T 253/16Cantonal CourtSep 27, 2016

Regest

Ein Stundensatz in Höhe von 95,00 EUR ist in einem umfangreichen und schwierigen Insolvenzverfahren und im Falle besonderer Qualifikation und Sachkunde des Gläubigerausschussmitliedes nicht zu beanstanden. Bei der Vergütung des Gläubigerausschussmitgliedes handelt es sich gerade nicht um eine Tätigkeitsvergütung, sondern um eine Entschädigungsregelung für die entstandene Zeitversäumnis. Der zu berücksichtigende Zeitaufwand umfasst daher auch alle Zeiten, die im weiteren Zusammenhang mit der Ausschusstätigkeit stehen.

Full text

Landgericht Münster — 5 T 253/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-09-27

Aktenzeichen: 5 T 253/16

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2016:0927.5T253.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivil-(Beschwerde-)Kammer

Normen: InsO § 73 Abs. 2 i.V.m. § 64 Absatz 2

Leitsätze

Ein Stundensatz in Höhe von 95,00 EUR ist in einem umfangreichen und schwierigen Insolvenzverfahren und im Falle besonderer Qualifikation und Sachkunde des Gläubigerausschussmitliedes nicht zu beanstanden.

Bei der Vergütung des Gläubigerausschussmitgliedes handelt es sich gerade nicht um eine

Tätigkeitsvergütung, sondern um eine Entschädigungsregelung für die entstandene Zeitversäumnis. Der zu berücksichtigende Zeitaufwand umfasst daher auch alle Zeiten, die im weiteren Zusammenhang mit der Ausschusstätigkeit stehen.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Münster vom 29.03.2016 werden die Vergütung und die Auslagen des Beschwerdeführers wie folgt festgesetzt:

Vergütung2.541,25 €
Auslagen187,50 €
Zwischensumme:2.728,75 €
zzgl. 19% Mehrwertsteuer518,46 €
Endsumme:3.247,21 €

Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses nach § 73 Abs. 2 InsO i.V.m. § 64 Abs. 2 InsO wird dem Amtsgericht übertragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.657,07 € festgesetzt.

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