Landgericht Münster, 2017-05-11, 02 S 8/16

02 S 8/16Cantonal CourtMay 11, 2017

Full text

Landgericht Münster — 02 S 8/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-05-11

Aktenzeichen: 02 S 8/16

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2017:0511.02S8.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.08.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tecklenburg – 13 C 71/16 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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