021 O 128/16•Landgericht Münster, 2017-05-17, 021 O 128/16
Full text
Landgericht Münster — 021 O 128/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-05-17
Aktenzeichen: 021 O 128/16
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2017:0517.021O128.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu unterlassen,
die Dienstleistung einer Fahrschule zu bewerben unter Hinweis auf eine „Theorie- und Praxis-Garantie“.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 246,10 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.11.2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar
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