Landgericht Münster, 2017-05-17, 021 O 128/16

021 O 128/16Cantonal CourtMay 17, 2017

Full text

Landgericht Münster — 021 O 128/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-05-17

Aktenzeichen: 021 O 128/16

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2017:0517.021O128.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu unterlassen,

die Dienstleistung einer Fahrschule zu bewerben unter Hinweis auf eine „Theorie- und Praxis-Garantie“.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 246,10 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.11.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar

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