Landgericht Münster, 2017-08-23, 05 T 484/17

05 T 484/17Cantonal CourtAug 23, 2017

Regest

Ein Abschlag von 30 % ist bei Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse des Schuldners, einfacher Verwertungstätigkeit und bei geringer Zahl der Gläubiger angemessen.

Full text

Landgericht Münster — 05 T 484/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-08-23

Aktenzeichen: 05 T 484/17

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2017:0823.05T484.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivil-(Beschwerde-)Kammer

Normen: InsO § 73 Abs. 2 i.V.m. InsO § 64 Abs. 2

Leitsätze

Ein Abschlag von 30 % ist bei Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse des Schuldners, einfacher Verwertungstätigkeit und bei geringer Zahl der Gläubiger angemessen.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Insolvenzverwalters zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.585,04 € festgesetzt.

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