016 O 434/16•Landgericht Münster, 2017-08-30, 016 O 434/16
Landgericht Münster, 2017-08-30, 016 O 434/16
016 O 434/16Cantonal CourtAug 30, 2017
Regest
1. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH besteht für den Geschädigten eine Einziehungsermächtigung, aufgrund derer er befugt ist, die Forderungen für den Sozialhilfeträger geltend zu machen, um im Umfang des Anspruchs seine eigene Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, denn nach dem Nachrangprinzip erhält keine Sozialleistungen, wer sich selbst helfen kann (BGH, Urteil vom 05.03.2002- VI ZR 442/00 m.w.N) 2. Verhandeln der Geschädigte und der Krafthaftpflichtversicherer auch über einen Erwerbsschaden, welcher kongruent zu möglichen Leistungen des Sozialhilfeträgers für einen Besuch des Geschädigten in einer Werkstatt für behinderte Menschen ist (BGH, Urteil vom 30.06.2015 – VI ZR 379/14, BeckRS 2015, 13238), wirkt die so von dem Geschädigten herbeigeführte Hemmung gem. § 115 Abs. 2 VVG auch gegenüber dem Halter und dem Fahrer und auch gegenüber dem Sozialhifeträger.
Full text
Landgericht Münster — 016 O 434/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-08-30
Aktenzeichen: 016 O 434/16
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2017:0830.016O434.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilkammer
Normen: §§, 7, 18 StVG, § 115 VVG, § 203 BGB
Leitsätze
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH besteht für den Geschädigten eine Einziehungsermächtigung, aufgrund derer er befugt ist, die Forderungen für den Sozialhilfeträger geltend zu machen, um im Umfang des Anspruchs seine eigene Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, denn nach dem Nachrangprinzip erhält keine Sozialleistungen, wer sich selbst helfen kann (BGH, Urteil vom 05.03.2002- VI ZR 442/00 m.w.N)
Verhandeln der Geschädigte und der Krafthaftpflichtversicherer auch über einen Erwerbsschaden, welcher kongruent zu möglichen Leistungen des Sozialhilfeträgers für einen Besuch des Geschädigten in einer Werkstatt für behinderte Menschen ist (BGH, Urteil vom 30.06.2015 – VI ZR 379/14, BeckRS 2015, 13238), wirkt die so von dem Geschädigten herbeigeführte Hemmung gem. § 115 Abs. 2 VVG auch gegenüber dem Halter und dem Fahrer und auch gegenüber dem Sozialhifeträger.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die übergangsfähigen Ansprüche zu erfüllen und die berechtigten Aufwendungen des Klägers zu ersetzen, die der Kläger als Folge des Verkehrsunfall zum 28.04.2010 auf dem LStraße/ C1Straße, D, für Herrn X(geb. ##.##.1996) zu erbringen hat oder erbringen wird, soweit nicht das bereits geleistete oder noch zu leistende Blindengeld erfasst ist.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 65 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 35 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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