111 O 74/16•Landgericht Münster, 2017-11-09, 111 O 74/16
Full text
Landgericht Münster — 111 O 74/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-11-09
Aktenzeichen: 111 O 74/16
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2017:1109.111O74.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilkammer
Tenor
Die Klageanträge zu 1) und 4) sind dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, gesamtschuldnerisch die Aufwendungen der Klägerin für den Versicherten T1 gemäß dem geschlossenen Vergleich vom 18.02.2013/15.03.2013 zukünftig einschränkungslos zur vereinbarten Haftungsquote von 80 % der Gesamtaufwendungen zu bezahlen.
Es wird weiter festgestellt, dass der Beklagten zu 1) bezüglich der erfolgten Zahlungen vom 22.08.2016 in Höhe von 202.971,52 € sowie vom 02.09.2016 über 53.794,98 €, 6.914,40 € und 6.094,72 € ein Rückforderungsanspruch nicht wegen einer Deckungssummenbeschränkung zusteht.
Eine Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
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