012 O 72/17•Landgericht Münster, 2017-11-29, 012 O 72/17
Full text
Landgericht Münster — 012 O 72/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-11-29
Aktenzeichen: 012 O 72/17
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2017:1129.012O72.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 4.875,00 Euro (viertausendachthundertfünfundsiebzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2017 zu zahlen sowie ihn von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 492,54 Euro freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen er selbst zu 73 % und die Beklagte zu 1) zu 27 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger zu47 % und sie selbst zu 53 %.
Der Kläger trägt ferner die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger und die Beklagte zu 2) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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