022 O 56/17•Landgericht Münster, 2017-12-15, 022 O 56/17
Full text
Landgericht Münster — 022 O 56/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-12-15
Aktenzeichen: 022 O 56/17
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2017:1215.022O56.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Kammer für Handelssachen
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €
- ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - oder einer Ordnungs-
haft bis zu sechs Monaten, insgesamt jedoch höchstens zwei Jahre, zu
unterlassen, im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch Dritte wie folgt
mit einem Hinweis auf eine Sterneklassifizierung zu werben, sofern dem
keine aktuell gültige Zertifizierung nach Maßgabe der deutschen Hotel-
klassifizierung zugrunde liegt:
(Einfügung: Bilder Ferienhof des Beklagten mit
Adresse und Bewertung)
Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 267,50 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit dem 07.07.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig
vollstreckbar.
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