026 O 21/18•Landgericht Münster, 2018-07-25, 026 O 21/18
Full text
Landgericht Münster — 026 O 21/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-07-25
Aktenzeichen: 026 O 21/18
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2018:0725.026O21.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass die in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 24.10.2017 gefassten Beschlüsse nichtig sind:
Die Bestellung von Herrn N1 zum Geschäftsführer wird mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund widerrufen. Herrn N1 wird die Entlastung verweigert. Mit der Erklärung der Abberufung gegenüber Herrn N1 wird die Geschäftsführerin Frau T1 beauftragt.
Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer N1 gem. § 46 Nr. 8 GmbHG sollen geltend gemacht werden, zur Prüfung und Vertretung in einem etwaigen Schadensersatzprozess wird die Geschäftsführerin Frau T1 beauftragt.
Zur Aufklärung des Sachverhaltes und Abwendung einer Haftung der Gesellschaft soll die Gesellschaft Herrn Steuerberater T2 zur steuerlichen Aufarbeitung (Sonderprüfung) und Herrn Rechtsanwalt P1 zur rechtlichen Aufarbeitung zur fremdüblichen Konditionen beauftragen. Schon erteilte Beauftragungen sind ausdrücklich genehmigt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 % vorläufig vollstreckbar.
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