2 O 347/19•Landgericht Münster, 2019-07-16, 2 O 347/19
Full text
Landgericht Münster — 2 O 347/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-07-16
Aktenzeichen: 2 O 347/19
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2019:0716.2O347.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivilkammer
Tenor
Im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung wird angeordnet:
Dem Antragsgegner wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, währen der Dauer der Zugehörigkeit zur Sozietät A1 GbR außerhalb der A1 GbR in den Tätigkeitsbereichen der Sozietät für eigene oder fremde Rechnung entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden, soweit und solange keine Ausnahme von diesen Beschränkungen durch die Gesellschafterversammlung der A1 GbR zugelassen worden ist.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
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