210 Js 2305/18 3 KLs 14/19•Landgericht Münster, 2019-11-29, 210 Js 2305/18 3 KLs 14/19
Landgericht Münster, 2019-11-29, 210 Js 2305/18 3 KLs 14/19
210 Js 2305/18 3 KLs 14/19Cantonal CourtNov 29, 2019
Full text
Landgericht Münster — 210 Js 2305/18 3 KLs 14/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-11-29
Aktenzeichen: 210 Js 2305/18 3 KLs 14/19
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2019:1129.210JS2305.18.3KLS.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Strafkammer
Tenor
Der Angeklagte G wird kostenpflichtig wegen schweren Raubes sowie schweren Wohnungseinbruchdiebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Borken vom 13. Dezember 2018 – 90 Js 674/18 25 Cs 393/18 – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren acht Monaten
verurteilt.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.950 EUR als Gesamt-schuldner wird gegen den Angeklagten G angeordnet.
Der Angeklagte E wird wegen schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von
einem Jahr
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte C ist des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls schuldig. Er wird für die Dauer von neun Monaten der Betreuung des für ihn zuständigen Sozialarbeiters des ViP (Verein sozial-integrativer Projekte), Wasserstr. 9, in 48147 Münster unterstellt. Ihm wird ferner die Weisung erteilt, 150 Stunden Arbeitsleistungen nach Weisung der Jugendgerichtshilfe binnen neun Monaten zu erbringen.
Bzgl. der Angeklagten E und C wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.
Angewendete Vorschriften
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bzgl. C: §§ 1, 3 JGG, 244 Abs. 1, Abs. 4, 25 Abs. 2 StGB,
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bzgl. E: §§ 1, 3, 21, 105 JGG, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 25 Abs. 2 StGB,
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bzgl. G: §§ 244 Abs. 1, Abs. 4, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b),
25 Abs. 2, 46b, 52, 73, 73c StGB.
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