Landgericht Münster, 2019-12-13, 8 O 148/15

8 O 148/15Cantonal CourtDec 13, 2019

Regest

Eine Aussetzung nach § 149 Abs. 1 ZPO kommt in Betracht, wenn der Erkenntnisgewinn aus dem abzuwartenden Strafverfahren gegenüber dem Interesse der Parteien an einer zügigen Durchführung und alsbaldigen Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich überwiegt. Ein derartiges Überwiegen ist grundsätzlich nicht anzunehmen, wenn der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist und im Falle der Aussetzung mit einer erheblichen Verzögerung des Rechtsstreits gerechnet werden muss . Die gegen die Anberaumung eines Verkündungstermins eingelegte Beschwerde ist grundsätzlich unzulässig. Sie kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn eine verdeckte Aussetzung des Verfahrens wegen einer Anberaumung des Verkündungstermins über die Dreiwochenfrist des § 310 Abs. 1 S. 2 ZPO geltend gemacht wird. Sie ist aber insbesondere dann unzulässig, wenn die Anberaumung des Verkündungstermins selbst angegriffen wird, etwa weil der Beschwerdeführer den Rechtsstreit nicht für entscheidungsreif hält. In diesem Fall kann die Beschwerde in dem zu verkündenden Urteil als offensichtlich unzulässig verworfen werden. Zur Terminsverlegung gemäß § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO aufgrund eines einen Tag vor dem Verhandlungstermin gestellten Terminsverlegungsantrags wegen einer Erkrankung des Prozessbevollmächtigten. Hat das Gericht den (erfolglosen) Versuch unternommen, von einer Partei näher bezeichnete Grundakten beizuziehen, hat das Gericht einer etwaigen aus § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO resultierenden Pflicht entsprochen.

Full text

Landgericht Münster — 8 O 148/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-12-13

Aktenzeichen: 8 O 148/15

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2019:1213.8O148.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Normen: ZPO 149 Abs. 1, ZPO § 227 Abs. 1 S. 1, ZPO § 273 Abs. 2 Nr. 2

Leitsätze

Eine Aussetzung nach § 149 Abs. 1 ZPO kommt in Betracht, wenn der Erkenntnisgewinn aus dem abzuwartenden Strafverfahren gegenüber dem Interesse der Parteien an einer zügigen Durchführung und alsbaldigen Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich überwiegt. Ein derartiges Überwiegen ist grundsätzlich nicht anzunehmen, wenn der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist und im Falle der Aussetzung mit einer erheblichen Verzögerung des Rechtsstreits gerechnet werden muss .

Die gegen die Anberaumung eines Verkündungstermins eingelegte Beschwerde ist grundsätzlich unzulässig. Sie kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn eine verdeckte Aussetzung des Verfahrens wegen einer Anberaumung des Verkündungstermins über die Dreiwochenfrist des § 310 Abs. 1 S. 2 ZPO geltend gemacht wird. Sie ist aber insbesondere dann unzulässig, wenn die Anberaumung des Verkündungstermins selbst angegriffen wird, etwa weil der Beschwerdeführer den Rechtsstreit nicht für entscheidungsreif hält. In diesem Fall kann die Beschwerde in dem zu verkündenden Urteil als offensichtlich unzulässig verworfen werden.

Zur Terminsverlegung gemäß § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO aufgrund eines einen Tag vor dem Verhandlungstermin gestellten Terminsverlegungsantrags wegen einer Erkrankung des Prozessbevollmächtigten.

Hat das Gericht den (erfolglosen) Versuch unternommen, von einer Partei näher bezeichnete Grundakten beizuziehen, hat das Gericht einer etwaigen aus § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO resultierenden Pflicht entsprochen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

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