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5 T 326/19•Landgericht Münster, 2020-04-15, 5 T 326/19
Entscheidungsdatum: 2020-04-15
Aktenzeichen: 5 T 326/19
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2020:0415.5T326.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivil-( Beschwerde-) Kammer
Der angefochtene Beschluss wird insofern abgeändert, als an Stelle der Beteiligten zu 2) die Beteiligten zu 3) und 4) zu Betreuern des Betroffenen bestellt werden.
Eine Befreiung der Beteiligten zu 3) und 4) von der Rechnungslegungspflicht findet nicht statt.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen.
Von einer Kostenentscheidung sieht die Kammer ab mit der Folge, dass Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 25 Abs. 2 Satz 1 GNotKG.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt,
§ 23 Abs. 3 RVG.
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