The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
5 T 249/20•Landgericht Münster, 2020-08-13, 5 T 249/20
5 T 249/20Cantonal CourtAug 13, 2020
1. Hat der vorläufige Insolvenzverwalter im Rahmen seiner gutachterlichen, bereits abgerechneten Tätigkeit Anfechtungsansprüche ermittelt, kann sich dies auf die Höhe des für die Ermittlung der Anfechtungsansprüche geltend gemachten Zuschlags für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auswirken. 2. Ein Zuschlag für die erhöhte Risikobereitschaft im Rahmen der zur Betriebsfortführung notwendigen Darlehnsaufnahme ist nicht zu gewähren, wenn durch den Betriebsfortführungsüberschuss die Berechnungsgrundlage entsprechend höher und die Risikobereitschaft dadurch bereits hinreichend abgegolten ist.
Entscheidungsdatum: 2020-08-13
Aktenzeichen: 5 T 249/20
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2020:0813.5T249.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivil-(Beschwerde-)kammer
Normen: §§ 1, 3, 11 InsO
Hat der vorläufige Insolvenzverwalter im Rahmen seiner gutachterlichen, bereits abgerechneten Tätigkeit Anfechtungsansprüche ermittelt, kann sich dies auf die Höhe des für die Ermittlung der Anfechtungsansprüche geltend gemachten Zuschlags für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auswirken.
Ein Zuschlag für die erhöhte Risikobereitschaft im Rahmen der zur Betriebsfortführung notwendigen Darlehnsaufnahme ist nicht zu gewähren, wenn durch den Betriebsfortführungsüberschuss die Berechnungsgrundlage entsprechend höher und die Risikobereitschaft dadurch bereits hinreichend abgegolten ist.
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.207,50 EUR festgesetzt.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.