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2 O 478/19•Landgericht Münster, 2020-08-21, 2 O 478/19
Entscheidungsdatum: 2020-08-21
Aktenzeichen: 2 O 478/19
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2020:0821.2O478.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.948,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.11.2019 Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeuges der Marke Audi Q3 2,0 TDI Quattro, Avant, Fahrzeugidentifikationsnummer WAUZZZ8U3DR###### zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.11.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf bis zu 22.000 € festgesetzt
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