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8 O 142/20•Landgericht Münster, 2021-03-31, 8 O 142/20
Entscheidungsdatum: 2021-03-31
Aktenzeichen: 8 O 142/20
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2021:0331.8O142.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, ohne Beteiligung des Klägers eine Streckenliste gemäß § 22 Abs. 8 LJagdG NRW für das gesamte Jagdrevier D abzugeben.
Zudem wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, Auskunft zu erteilen über die Anzahl der Abschüsse, die er im Jagdjahr 2019/2020 in dem Jagdrevier D gemacht hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 63 % und der Beklagte zu 37 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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