Landgericht Paderborn, 2009-02-24, 2 O 485/07

2 O 485/07Cantonal CourtFeb 24, 2009

Full text

Landgericht Paderborn — 2 O 485/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-02-24

Aktenzeichen: 2 O 485/07

ECLI: ECLI:DE:LGPB:2009:0224.2O485.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.347,25 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30. September 2007 zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin weitere 16.689,75 Euro zu zahlen Zug um Zug gegen Beseitigung folgender Mängel an dem Anwesen B, M entsprechend den Feststellungen des Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ingenieur M vom 20.01.2009 und seinen Ergänzungen im Termin vom 24.02.2002:

    1. Nicht fachgerecht verschlossene Durchbrüche in der Kellerdecke und den Kellerwänden
    1. Riss im Aufstockelement des Lichtschachtes an der Nordseite
    1. Schiefstellung der rechten Klappe im Kamin
    1. Nicht ordnungsgemäße Befestigung der Rosette zwischen Rauchrohr und Schornstein
    1. Fehlende Diebstahlssicherung der Lichtschächte
    1. Beseitigung der Lücken zwischen Dachüberstandsverkleidung und Verblendmauerwerk
    1. Beschädigte Steine des Verblendmauerwerks
    1. Fehlerhaft eingebrachte Kunststoffgitter im Bereich der Lüftungsschlitze
    1. Fehlender Anschluss für Abluft der Dunstabzugshaube
    1. Fehlende Blechaufkantung über der Perimeterdämmung im Bereich des Kellergeschosses
    1. Fehlende Innenfensterbank Küche
    1. Fehlende Abspritzung der Innenfensterbänke
    1. Riss in der Dichtung des Wohnraumfensters
    1. Fehlende Einstellung Wohnzimmerfensterelement
    1. Klemmende Rollladen Wohnzimmer
    1. Beschädigte Dachziegel
    1. Abgefallene Schieferplatte
    1. Nicht ordnungsgemäß befestigtes Fallrohr
    1. Falsch angesetzte Zweierkombination am Eingang links
    1. Fuge zwischen Steckdose und Verblendstein
    1. Unsachgemäße Isolierung der Heizungsrohre
    1. Fehlendes Thermostatventil Bad
    1. Fehlende Dämmung der Rollladenkästen im Kinderzimmer
    1. Fehlender hydraulischer Abgleich
    1. Fehlende Wärmebedarfsberechnung

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 30 % die Klägerin und zu 70 % der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages.

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