3 O 83/10•Landgericht Paderborn, 2012-02-08, 3 O 83/10
Full text
Landgericht Paderborn — 3 O 83/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-02-08
Aktenzeichen: 3 O 83/10
ECLI: ECLI:DE:LGPB:2012:0208.3O83.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2010 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden, die aus dem Vorfall vom 23.06.2007 auf dem Sportplatz ...(…) in Paderborn künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte zu 2) 2.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.11.2010 zu zahlen.
Von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger selbst 32%, die Beklagten als Gesamtschuldner 33%, und die Beklagte zu 2) weitere 35%.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen 61% der Beklagte selbst und 39% der Kläger.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat diese zu 67% selbst zu tragen, zu 33% der Kläger.
Das Urteil ist für den Kläger und die Beklagte zu 2) jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte zu 1) zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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