7 O 74/10•Landgericht Paderborn, 2012-09-11, 7 O 74/10
Full text
Landgericht Paderborn — 7 O 74/10 — Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2012-09-11
Aktenzeichen: 7 O 74/10
ECLI: ECLI:DE:LGPB:2012:0911.7O74.10.00
Dokumenttyp: Schlussurteil
Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen
Tenor
Es wird im Verhältnis zum Beklagten zu 1) festgestellt, dass die dem Kläger durch die notarielle Urkunde des Notars N vom 17. Juni 2002 (Nr. 87 der Urkundenrolle für das Jahr 2002) erteilte Vollmacht zur Vertretung der Kommanditisten der T GmbH & Co KG (AG Paderborn HRA 3430), namentlich F durch die Beklagten nicht wirksam widerrufen worden ist.
Es wird im Verhältnis zu beiden Beklagten festgestellt, dass der von ihnen unter TOP 4 des „Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 27.05.2010“ gefasste Beschluss, wonach der Kläger mit „sofortiger Wirkung als Bevollmächtigter abberufen wird“, unwirksam ist.
Im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) wird festgestellt, dass dieser die notarielle Vollmacht seiner Mutter vom 30.09.1999 (Urkundenrolle Nr. 167/1999 des Notars L) für sich wirksam widerrufen hat.
Die Widerklage auf Herausgabe der zur Urkunde des Notars L vom 30.09.1999 (Urkundenrolle Nr. 167/1999) ausgehändigten Vollmachturkunden wird abgewiesen.
Die Widerklage auf Herausgabe der zur Urkunde des Notars N vom 17.06.2002 (Urkundenrolle Nr. 87/2002) erstellten Vollmachturkunden wird abgewiesen.
Die Widerklage auf Feststellung des wirksamen Widerrufs der Handelsregistervollmacht vom 17.06.2002 wird abgewiesen.
Die Widerklage auf Herausgabe der zur Handelsregistervollmacht vom 17.06.2002 ausgehändigten Vollmachturkunden wird abgewiesen.
Die Gerichtkosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser selbst zu 21 %, der Beklagte zu 1) zu 58 % und die Beklagte zu 2) zu 21 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen dieser selbst zu 99 % und der Kläger zu 1%.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen diese selbst 50 % und der Kläger zu 50 %.
Das Urteil ist für den Kläger und die Beklagte zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht dieser Sicherheit in derselben Höhe vor der Vollstreckung leistet.
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