2 O 203/15•Landgericht Paderborn, 2016-06-10, 2 O 203/15
Full text
Landgericht Paderborn — 2 O 203/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-06-10
Aktenzeichen: 2 O 203/15
ECLI: ECLI:DE:LGPB:2016:0610.2O203.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass sich durch den von dem Kläger erklärten Widerruf vom 13.11.2014 die Darlehensverträge mit der Vertragsnummer 60118254 vom 26.08.2013 über nominal 46.000,00 € und zur Vertragsnummer 60130283 vom 26.04.2007 über nominal 90.443,86 € jeweils in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt haben und sich die Beklagte mit der Rückabwicklung spätestens seit dem 30.11.2014 in Annahmeverzug befindet.
Ferner wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.171,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages vor der Vollstreckung leistet.
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