5 T 22/17•Landgericht Paderborn, 2017-03-17, 5 T 22/17
Full text
Landgericht Paderborn — 5 T 22/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-03-17
Aktenzeichen: 5 T 22/17
ECLI: ECLI:DE:LGPB:2017:0317.5T22.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Tenor
Auf die Beschwerde des Betroffenen vom 23.01.2017 wird festgestellt, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts Paderborn durch den Beschluss vom 19.01.2017 den Betroffenen im Zeitraum vom 19.01.2017 bis zum 08.02.2017 in seinen Rechten verletzt hat. Der darüber hinausgehende Antrag des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit (bis zum 15.02.2017) wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden zu 75% der Stadt E auferlegt. Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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