5 T 363/17•Landgericht Paderborn, 2017-12-27, 5 T 363/17
Full text
Landgericht Paderborn — 5 T 363/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-12-27
Aktenzeichen: 5 T 363/17
ECLI: ECLI:DE:LGPB:2017:1227.5T363.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Tenor
Der die ärztliche Behandlung der Betroffenen gegen ihren Willen genehmigende Beschluss des Amtsgerichts Lippstadt vom 22.11.2017 wird auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3) dahingehend abgeändert, dass die ärztliche Zwangsmaßnahme nicht im LWL-Wohnverbund M oder einer anderen Einrichtung sondern ausschließlich im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus erfolgen darf, in dem die gebotene medizinische Versorgung der Betroffenen einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist.
Im Übrigen bleiben die Anordnungen des Beschlusses aufrechterhalten.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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